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   LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15   

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LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15 (https://dejure.org/2017,52686)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2017 - L 5 KA 15/15 (https://dejure.org/2017,52686)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 15. März 2017 - L 5 KA 15/15 (https://dejure.org/2017,52686)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze im Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 2016 (Az. B 6 KA 31/15 R) erweise sich die Entscheidung des Beklagten als rechtswidrig.

    Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 2016 (Az. B 6 KA 31/15 R) stärke diese Sichtweise.

    Das Bundessozialgericht stellt den erforderlichen Fortführungswillen des übernehmenden Arztes in die nach § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV gebotene Prüfung ein, ob festgestellte entgegenstehende Gründe im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV zurückstehen müssen, wenn der Arzt für seinen Verlegungswunsch Belange von erheblichem Gewicht anführt, schließt eine Praxisverlegung nach einer Praxisnachfolge allerdings nicht aus Rechtsgründen aus (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 34, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Anders als ihr Wortlaut suggeriert, gewährt die Vorschrift einen gebundenen Anspruch auf Genehmigung der Verlegung: Die Zulassungsgremien sind zur Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes verpflichtet, wenn nicht Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen (ausführlich BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 13 bis 19).

    Dieser Punkt ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 25).

    Hierbei gilt grundsätzlich, dass - ausgehend von der Gewährleistung der Wahl des Praxisortes für Vertragsärzte in den durch die Bedarfsplanung und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gezogenen Grenzen als dem Normzweck des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV - allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 67/98 R, BSGE 86, 121 = juris, Rn. 28), das bedeutet Bedarfsplanung und Versorgungslage (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 18).

    Dies kann dazu führen, dass es einem Vertragsarzt verwehrt ist, seinen Vertragsarztsitz in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs zu verlegen (BSG, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., und Urteil vom 10. Mai 2000, a.a.O.).

    Entscheidungen über Sitzverlegungen sind auch in sehr großen Planungsbereichen wie H1 an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Versorgung auszurichten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 27).

    Auch wenn unschädlich ist, dass der Beklagte im angefochtenen Beschluss keine ausdrücklichen Feststellungen zur Erreichbarkeit des Sitzes der Privatpraxis für in H. wohnhafte Patienten getroffen (zur Irrelevanz der Verkehrsanbindung angesichts von Ungleichgewichten im Versorgungsgrad vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 32) und keine Ermittlungen zur örtlichen Herkunft der Patienten angestellt hat (auch dazu BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 33), so hätte es ihm gerade angesichts eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums oblegen, die genannten Punkte - Bestimmung des genauen Versorgungsangebots (ggf. auch unter Einbeziehung von Praxisbesonderheiten) und Aufschlüsselung der Verteilung dieses Versorgungsangebots zumindest auf die betroffenen Teilbereiche - ausführlich und nachvollziehbar (insbesondere unter Nennung oder Bereitstellung nachprüfbarer Quellen) im Einzelnen darzulegen.

    Auch wenn diese Gegebenheit keinen allgemeinen Niederschlag in der Bedarfsplanung im Sinne einer kleinräumigen Planung gefunden hat, bedeutet dies angesichts des legitimen Interesses an einer möglichst gleichmäßigen Versorgung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 27) nicht, dass der Beklagte sie nicht berücksichtigen dürfte.

    Gesichtspunkte, die dem Arzt bereits vor der Niederlassung bekannt sind, sind im Rahmen eines Verlegungsantrags nicht berücksichtigungsfähig (3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 34).

    Jedenfalls gehört sie - wie bereits dargestellt - kraft ihrer Zulassung zur H. Versorgungsinfrastruktur und muss dort ein Behandlungsangebot für Versicherte bereithalten (vgl. allgemein BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 33).

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Hierfür spreche ein Obiter Dictum im Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2000 (Az. B 6 KA 67/98 R), das auch in der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte so interpretiert worden sei (Hinweis auf SG Marburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - S 12 KA 36/14 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - L 7 KA 9/14 B ER).

    Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch aus systematischen Erwägungen, seien mit dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der Gründe der vertragsärztlichen Versorgung allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 67/98 R, juris, Rn. 28).

    Jedenfalls in diesem Zusammenhang - der Verhinderung von Versorgungsdefiziten am bisherigen Niederlassungsort - könne mit Hilfe des Merkmals des Entgegenstehens von Gründen der vertragsärztlichen Versorgung auch z.B. möglicherweise darauf hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlege (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R, juris Rn. 28; SG Marburg, Beschluss vom 24. November 2014 - S 12 KA 531/14 ER, juris Rn. 26; Hessisches LSG, a.a.O., juris Rn. 36).

    Hierbei gilt grundsätzlich, dass - ausgehend von der Gewährleistung der Wahl des Praxisortes für Vertragsärzte in den durch die Bedarfsplanung und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gezogenen Grenzen als dem Normzweck des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV - allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 67/98 R, BSGE 86, 121 = juris, Rn. 28), das bedeutet Bedarfsplanung und Versorgungslage (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 18).

    Dies kann dazu führen, dass es einem Vertragsarzt verwehrt ist, seinen Vertragsarztsitz in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs zu verlegen (BSG, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., und Urteil vom 10. Mai 2000, a.a.O.).

  • SG Marburg, 05.02.2014 - S 12 KA 36/14

    Antrag eines approbierten Psychotherapeuten auf Verlegung des Praxissitzes im

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Hierfür spreche ein Obiter Dictum im Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2000 (Az. B 6 KA 67/98 R), das auch in der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte so interpretiert worden sei (Hinweis auf SG Marburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - S 12 KA 36/14 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - L 7 KA 9/14 B ER).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verlegung des Vertragsarztsitzes Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstünden, hätten die Zulassungsgremien einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (Hinweis auf SG Marburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - S 12 KA 36/14 ER, juris, Rn. 27; Hannes in Hauck/Noftz, SGB, 12/14, § 95 Rn. 62; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95, Rn. 262; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl. 2014, Rn. 1050; Bäune, in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, § 24 Rn. 14; für einen partiellen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der tatsächlichen Versorgungslage Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 243).

    Der Beklagte könne jedoch im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes auch darüber hinausgehend unterhalb dieser Schwelle eine möglichst gleichmäßige lokale Versorgung innerhalb des Planungsbereichs berücksichtigen (Hinweis auf Hannes, a.a.O, § 95 Rn. 62; Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - L 4 KA 25/14 B ER, juris Rn. 37; SG Marburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - S 12 KA 36/14 ER, juris Rn. 28).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Insbesondere müsse sich der Fortführungswille auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecken (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R, juris, Rn. 55 ff.).

    [ ] Für die Nachfolgebesetzung fordert der Senat im Interesse der Kontinuität des Praxisbetriebs sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels, dass sich der Fortführungswille des übernehmenden Arztes - zunächst unabhängig von einer möglichen Sitzverlegung - im Regelfall auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen muss (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 57).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 27/08 R

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit;

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Vielmehr ergibt sich aus § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV, dass sich ein Antrag auf Genehmigung der Verlegung auf die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit dem jeweils aktuellen Zulassungsumfang bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 27/08 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 5 = juris, Rn. 50).

    § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV liegt erkennbar das Konzept zugrunde, dass auch und gerade nach bestandskräftig erteilter Zulassung nebst Festschreibung des darin genannten Vertragsarztsitzes dessen Verlegung beantragt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 27/08 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 5 = juris, Rn. 50, wonach eine Verlegung im Rechtssinne erst nach bestandskräftiger Festschreibung des Vertragsarztsitzes vorliegt).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 11 KA 110/13

    Drittwiderspruch gegen die Genehmigung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Entgegen dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2015 (Az. L 11 KA 110/13, juris, Rn. 32) könnten auch nicht alle denkbaren Gründe der vertragsärztlichen Versorgung unabhängig von ihrem Schweregrad einer Verlegung entgegenstehen.

    Die N. sei weiterhin etwa 4, 5-fach besser versorgt als H ... Auch müsse den entgegenstehenden Gründen im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV kein besonderes, über eine Beeinträchtigung hinausgehendes Gewicht zukommen (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2015 - L 11 KA 110/13, juris, Rn. 32).

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    In den Gründen des Beschlusses vom 3. April 2013 heißt es (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, im Beschluss noch nach dem Terminbericht zitiert), der Berufungsausschuss habe die Klägerin nur mit "Vertragssitz im räumlichen Einzugsbereich des Vertragsarztsitzes von Dr. T." zugelassen, weil in die Praxis eines auf seine Zulassung verzichtenden Arztes nur nachfolgen könne, wer seinen Sitz am "bisherigen Praxisort" nehmen wolle.

    Das Bundessozialgericht stellt den erforderlichen Fortführungswillen des übernehmenden Arztes in die nach § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV gebotene Prüfung ein, ob festgestellte entgegenstehende Gründe im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV zurückstehen müssen, wenn der Arzt für seinen Verlegungswunsch Belange von erheblichem Gewicht anführt, schließt eine Praxisverlegung nach einer Praxisnachfolge allerdings nicht aus Rechtsgründen aus (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 34, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraumes darauf, ob ein vollständig und richtig ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden seien und ob die Subsumtionserwägungen hinreichend in der Entscheidung verdeutlicht worden seien, so dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. November 2008 - B 6 KA 56/07 R, juris, Rn. 16).

    Auf Tatbestandsseite steht den Zulassungsgremien bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, ein Beurteilungsspielraum zu (BSG, a.a.O., Rn. 21 bis 23), wodurch sich die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (BSG, a.a.O., Rn. 24; allgemein BSG, Urteil vom 5. November 2008 - B 6 KA 56/07 R, BSGE 102, 21 = juris, Rn. 16).

  • SG Marburg, 24.11.2014 - S 12 KA 531/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisverlegung - Unzulässigkeit eines Antrags auf

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Durch die Änderung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV sei eine restriktivere Genehmigungspraxis herbeigeführt worden (Hinweis auf SG Marburg, Beschluss vom 24. November 2014 - S 12 KA 531/14 ER, juris Rn. 26).

    Jedenfalls in diesem Zusammenhang - der Verhinderung von Versorgungsdefiziten am bisherigen Niederlassungsort - könne mit Hilfe des Merkmals des Entgegenstehens von Gründen der vertragsärztlichen Versorgung auch z.B. möglicherweise darauf hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlege (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R, juris Rn. 28; SG Marburg, Beschluss vom 24. November 2014 - S 12 KA 531/14 ER, juris Rn. 26; Hessisches LSG, a.a.O., juris Rn. 36).

  • SG Aachen, 04.10.2013 - S 7 KA 3/12

    Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes zur Fortführung der

    Auszug aus LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Nach dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 4. Oktober 2013 (Az. S 7 KA 3/12, juris) seien für ein Entgegenstehen von Gründen vertragsärztlicher Versorgung gravierendere Gründe zu fordern als bloße Beeinträchtigungen.

    Im Anschluss an das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 4. Oktober 2013 (Az. S 7 KA 3/12) seien außerdem gravierendere Gründe zu fordern als eine bloße Beeinträchtigung.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

  • LSG Bayern, 16.01.2013 - L 12 KA 77/12

    MVZ: Sitz kann nicht in Filiale verlegt werden, die in anderem Planungsbereich

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2009 - L 3 KA 73/09

    Anspruch auf vorläufige Genehmigung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes;

  • LSG Hessen, 16.05.2014 - L 4 KA 25/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2014 - L 7 KA 9/14

    Sitzverlegung in überversorgtes Gebiet

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B

    Vertragsarztrecht; Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes;

    LSG Hamburg 15.03.2017 - L 5 KA 15/15.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - L 5 KA 17/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Streitwert des

    Gründe: I. Im Hauptsacheverfahren S 16 KA 216/13 (Sozialgericht - SG - Mainz) bzw L 5 KA 15/15 (Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz) haben die damaligen Prozessbeteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheides des zuständigen Beschwerdeausschusses (im Folgenden: Beklagter) gestritten; die Antragstellerin war Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers (im Folgenden: Kläger).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 62/19

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Anforderung an die Verlegung eines

    Die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses führt nicht zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbescheides; vielmehr ist die Entscheidung des ZA in der Entscheidung des Berufungsausschusses aufgegangen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 91/16; zur Sitzverlegung: Senat, Urteil vom 4. März 2015 - L 11 KA 110/13; Landessozialgericht [LSG] Hamburg, Urteil vom 15. März 2017 - L 5 KA 15/15 - jeweils juris).
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